Satzung der Siebenbürger Blasmusik Stuttgart (e.V.)
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Siebenbürger Blasmusik Stuttgart e.V." und hat seinen Sitz in Stuttgart.
Er ist im Vereinsregister Stuttgart eingetragen.
1.1 |
Der Verein ist eine Untergliederung der Landesgruppe Baden-Württemberg der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen. |
1.2 |
Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg (BVBW) Kreisverband Stuttgart/Filder. |
§2 Zielsetzung
2.1 |
Die Siebenbürger Blasmusik Stuttgart e. V. ist ein ideeller Verein zum Zweck der Pflege des siebenbürgisch-sächsischen Kulturguts und Brauchtums. Insbesondere verfolgt der Verein den Zweck der Erhaltung der Volksmusik aus dem Herkunftsland Siebenbürgen. |
2.2 |
Diesen Zweck verfolgt er durch:
- regelmäßige Übungsabende
- Veranstaltungen von Konzerten
- Beteiligung bei Umzügen
- Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
- Teilnahme an Musikfesten des BVBW, seiner Unterverbände und Vereine.
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§3 Gemeinnützigkeit
3.1 |
Die Siebenbürger Blasmusik Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
3.2 |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
3.3 |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
3.4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
3.5 |
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage abweichend von Absatz 3.4 beschließen, dass Vereins- und Organämter in angemessenem Umfang entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. |
§4 Mitgliedschaft
4.1 |
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. |
4.2 |
Als Mitglieder können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung bekundet. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. |
§5 Austritt und Ausschluss
5.1 |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben. |
5.2 |
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens 6 Wochen vor Jahresende, durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, bekannt zu geben. |
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten eine Schädigung oder Gefährdung des Vereins bedeutet oder wenn der Beitrag nicht innerhalb des laufenden Kalenderjahres entrichtet wird. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.
§6 Rechte und Pflichten
6.1 |
Die Mitglieder haben das Recht
- zu wählen und gewählt zu werden
- an Versammlungen und Aktivitäten teilzunehmen
- die Geschäftsgebarung des Vereins zu überwachen.
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6.2 |
Die Mitglieder sind verpflichtet
- Zweck und Ziele des Vereins zu fördern
- die satzungsgemäßen Beschlüsse anzuerkennen
- den Mitgliedsbeitrag bis zum Fälligkeitstermin zu entrichten.
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§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7.1 |
Die Mitgliederversammlung ist oberste Instanz des Vereins. Sie findet im ersten Quartal jedes Jahres statt und beschließt über
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
- die Festlegung des Mitgliedsbeitrags
- die Aufstellung und Änderung der Satzung
- Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes, den Ausschluss und die Aufnahme von Mitgliedern betreffend.
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Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gezählt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
7.2 |
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
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Der Vorstand wird auf 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer der Versammlung unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen, die allen Mitgliedern ausgehändigt wird.
§9 Satzungsänderungen und Auflösung
9.1 |
Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der, in der Mitgliederversammlung anwesenden, Mitglieder erforderlich. |
9.2 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e. V. München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
Stuttgart, 03.01.2023